SATZUNG der Schützenfreunde Saar e.V.
I. Rechtsform - Sitz
Der Verein fuhrt den Namen Schützenfreunde Saar e.V. Er hat seinen Sitz in Saarlouis und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung fuhrt er den Zusatz e.V. Die Schützenfreunde Saar e.V. fördern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Schützenfreunde Saar e.V. sind ein Zusammenschluss von Freunden des
Schießsportes im Rahmen der Gliederung des BDS.
II. Zweck
1. Definition
Die Schützenfreunde Saar e.V. fuhren das sportliche Wettkampfschießen durch nach den Bestimmungen und Disziplinen des BDS.
2. Ziele
Zweck des Vereines ist die Förderung des Sport. Ziel des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Pflege des Schießsportes und Kontaktaufnahme kameradschaftlicher Beziehungen zu anderen nationalen und internationalen Vereinen.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Zweck wird verwirklicht durch faire und kameradschaftliche Teilname an schießsportliche Wettbewerbe.
Des Weiteren werden vereinsinterne und Überregionale schießsportliche Wettbewerbe durchgeführt.
III. Finanzierung
1. Aufbringen der finanziellen Mittel
Die Schützenfreunde Saar e.V. finanzieren ihre Aufwendungen aus:
- Beiträgen
- Aufnahmegebühren
- Standgebühren
- sonstige Einnahmen und Gebühren
2. Verwendung der finanziellen Mittel
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausnahmen: z.B. Teilnahme an einer Deutschen Meisterschaft des BDS.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
IV. Mitgliedschaft
1. Art der Mitglieder
Der Verein hat:
- aktive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- fördernde Mitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder jedoch mit Einschränkung des Stimmrechtes.
2. Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Volljährige Person werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Grundvoraussetzung ist jedoch die Mitgliedschaft im BDS.
Dem schriftlichen Antrag ist ein nicht mehr als 6 Monate altes polizeiliches Führungszeugnis beizufügen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Bei Ablehnung der Aufnahme eines Antragstellers bedarf es grundsätzlich keiner Begründung seitens des Vereins.
Die Anzahl der Mitglieder sowie die Mitgliederstruktur werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt.
Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte erst nach Zahlungseingang der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages.
3. Pflichten der Mitglieder
Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag, die Satzung und Geschäftsordnung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Die Mitglieder sind generell verpflichtet:
- Die Satzung sowie die Bestimmungen, Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen, die Tätigkeit seiner Organe und Gliederung zu unterstützen und alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.
- durch Mitarbeit die Ziele des Vereins zu fördern und ausbauen zu helfen,
- den schießsportlichen Anweisungen laut Schießordnung der Schießsportbeauftragten und der Schießleiter Folge zu leisten,
- nur mit gesetzlich und für den jeweiligen Schießstand zugelassenen Waffen und Munition zu schießen,
- Waffen und Munition nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren und zu transportieren sowie sie in jeder Situation gegen Missbrauch zu schützen.
- an Sicherheits- und Fortbildungslehrgängen teilzunehmen
4. Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Eintritt in den Verein bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten, bei Eintritt nach dem 30. Juni reduziert sich der Beitrag um 1/2, des jeweiligen gültigen Jahresbeitrages.
Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres zu zahlen. Nicht rechtzeitig eingegangene Beiträge werden vom Verein schriftlich angemahnt und danach durch Postnachnahme erhoben.
5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Ausschluss (Verein oder Verband (BDS),
- durch Ausschluss durch das Ehrengericht
- durch Ausschluss durch den Vorstand,
- jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
Die schriftliche Kündigung muss bis spätestens 30. September zum 31 . Dezember des laufenden Kalenderjahres mit rechtsgültiger Unterschrift an die Vereinsanschrift gerichtet und eingegangen sein. Es zählt das Datum des Poststempels. Sollte eine Kündigung nach dem 30. September erfolgen, so ist der volle Beitrag des Folgejahres zu entrichten. Eine Rückzahlung von Mitgliederbeiträgen ist nicht vorgesehen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Ausschluss
Der Ausschluss aus den Schützenfreunden Saar e.V. erfolgt bei Satzungsverstößen und vereinsschädingendem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung sowie automatisch:
- wenn die satzungsgemäßen Beiträge nicht bezahlt werden (3 - Monatsfrist)
- Verbands- oder Vereins schädigendem Verhalten
- bei mehrfachen Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften auf dem Schießstand,
- bei rechtmäßigem Ausschluss seitens des zuständigen Verbandes (BDS)
Der Ausschluss ist ohne Einhaltung einer Frist durch den Vorstand möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus der Mitgliederliste kann binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes
Der Antrag auf Ausschluss kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgetragen werden. Diese muss spätestens bis zum darauffolgenden Quartalsende stattfinden. Maßgebend ist das Datum des eingegangenen Widerspruches. Zur diesbezüglichen Außerordentlichen Mitgliederversammlung ist keine Mindestteilnehmerzahl notwendig. Die Einladungsfrist dazu beträgt 14 Tage. Bei Abstimmung reicht die einfache Mehrheit.
7. Ruhen der Mitgliedschaft
Der 1. Vorsitzende kann in dringenden Fällen das einstweilige Ruhen der Mitgliedsrechte und Funktionen anordnen, falls der Ausschluss beantragt wurde oder falls die Interessen der Schützenfreunde Saar e.V. diese Maßnahme erfordern. Der Vorsitzende übersendet den Vorgang unverzüglich dem zuständigen Ehrengericht zur endgültige Entscheidung. Das Ruhen der Mitgliedsrechte kann auch durch das Ehrengericht angeordnet werden.
V. Mitgliederversammlung
1. Stellung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützenfreunde Saar e. V. Sie ist eine nichtöffentliche Veranstaltung. Der amtierende Vorstand kann indessen Gäste einladen. Sollte die Mitgliederversammlung mit Mehrheit den Beschluss fassen, einzelne oder alle Gäste aufzufordern, die Versammlung zu verlassen, so müssen die hierzu aufgeforderten Personen der Forderung
nachkommen.
2. Einberufung und Leitung
Die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen.
Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden geleitet. Ausgenommen sind Wahlen, für deren Durchführung die Versammlung einen Wahlleiter bestimmt.
3. Tagesordnung
Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des 1. Vorsitzenden, des Finanzverwalters und des Sportleiters über vergangene Geschäftsjahr, (anstelle der Einzelbericht kann ein Gesamtbericht des Vorstandes erfolgen),
- Bericht eines der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes als Ganzes oder der einzelnen Mitglieder,
- Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
4. Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim I. Vorsitzenden oder dessen Vertreter eingereicht werden.
5. Beschlussfähigkeit
Beschlussfähigkeit ist durch die anwesenden Mitglieder gegeben. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Ausnahmen siehe X "Zustimmung der Mitglieder").
6. Aufgaben bzw. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Bei mehren Kandidaten für das gleiche Amt können geheime Wahlen durchgeführt werden.
Wenn ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, bei der die relative Mehrheit der Stimmen entscheidet. Nichtanwesende sind mit Zustimmung der Versammlung wählbar, wenn vor der Wahl ihre schriftliche Zusage über die Annahme der Wahl vorliegt.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben zu kontrollieren. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Desgleichen die Höhe der Aufnahmegebühr.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
Der I. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der 2.Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die Außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Es gelten auch die gleichen gesetzlichen Bestimmungen.
8. Protokollführung
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
9. Datenschutz
Der Verein kann von den Mitgliedern die Mitteilung von Daten verlangen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben, insbesondere zur Organisation des Sportbetriebs, zur Mitgliederverwaltung und Kommunikation sowie der Erfüllung gesetzlicher, vor allem waffenrechtlicher Vorschriften benötigt werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten erfolgt nur im erforderlichen Maße und nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenweitergabe kommt insbesondere an den BDS
Landes- und Bundesverband und Waffenbehörden in Betracht. Die Meldung zu und Ergebnisse von Meisterschaften dürfen vom Verein veröffentlicht werden; Mitglieder können beim Vorstand der Veröffentlichung des Namens widersprechen.
VI. Vorstand
1. Zusammensetzung und Amtszeit
a) Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Finanzverwalter
Die Mitgliederversammlung kann für höchstens 2 Ämter Personalunion billigen.
b) Erweiterter Vorstand
- Sportleiter
- Webmaster
- Schriftführer
Der Erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach dem Ermessen bestimmt und gewählt.
c) Amtszeit der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichende Amtszeiten im Einzelfalle festlegen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
2. Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder des 2. Vorsitzenden vertreten. Vereinsinterne Einschränkung: Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur zur Vertretung
berufen ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist zur satzungsgemäßen Verfügung und Verwaltung der Eigenmittel der Schützenfreunde Saar e.V. ermächtigt. Zur Durchführung seiner Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die u.a. auch die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt. In der Ausführung der Geschäfte der Schützenfreunde Saar e.V. muss der Vorstand eventuelle Richtlinien der Mitgliederversammlung berücksichtigen.
Der Vorstand fördert den Zusammenhalt der Schützenfreunde Saar e.V. und hält Kontakt zum Landes- und Bundesverband BDS und anderen Verbänden.
3. Allgemeines
Kein Einzelnes Mitglieder des Vorstandes ist gegenüber anderen Vorstands- oder Vereinsmitgliedern unmittelbar weisungsbefugt (ausgenommen §§ 34 und 35 WaftV). Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung haben jedoch
Weisungscharakter und sind für alle betroffenen bindend.
VII. Versicherung
Die Mitglieder der Schützenfreunde Saar e.V. sind in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDS durch den BDS versichert gegen Schäden, die aus Gebrauch von Schusswaffen und Munition nach den Regeln des BDS entstehen. Der Umfang und die Bestimmungen der Versicherung sind zu beachten.
VIII. Schießbetrieb, Schießleiter
Die Schützenfreunde Saar e.V. führen das Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Sie streben hierbei höchstmögliche Sicherheit an. Jedes Schießen wird von einem Schießleiter/Standaufsicht geleitet. Dieser verrichtet seine Tätigkeit im Sinne des§ 35 WaftVO. Allen Weisungen der
Schießleiter/Standaufsichten ist unmittelbar und widerspruchslos Folge zu leisten.
Bei mehrfachen Verstößen kann der Schießleiter/Standaufsicht das Verlassen des Standes anordnen.
Jeder Schütze haftet für seinen Schuss!
IX. Befürwortung zum Erwerb einer Waffe
Die Befürwortung zum Erwerb einer Schusswaffe wird vom I. Vorsitzenden ausgefertigt und unterschrieben oder in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Antragsteller muss hierzu einen Leistungsnachweis erbringen. Die Art dieses Leistungsnachweises sowie die Leistung selbst regelt die jeweilige Gesetzes- oder Verordnungslage bzw. die waffenrechtliche Befürwortungsrichtlinie des BDS. Die Mitgliederversammlung kann gegenüber den gesetzlichen Vorschriften/Richtlinien des BDS Verschärfungen der geforderten Leistungen beschließen.
X. Zustimmung der Mitglieder
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigte Mitglieder erforderlich:
- Änderung der Satzung
- Änderung des Zweckes des Vereins
- Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt hat erfolgen
XI. Ehrengerichtsbarkeit
- Der ideelle Zweck der Schützenfreunde Saar e.V. kann nur bei Beachtung der Satzung, der Prüfungsordnung und sonstigen Ordnungsbestimmungen sowie bei Wahrung der Interessen des Vereins erreicht werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Ehrengerichtsbarkeit.
- Das Ehrengericht besteht aus 3 Vereinsmitgliedern die nicht dem Vorstand angehören. Auch wird ein Vertreter gewählt. Das Ehrengericht wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
- Sie ist unbeschadet des Vorganges der staatlichen Gerichtsbarkeit auszuüben.
- Die Ehrengerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Verstöße die unter Ziffer 1 niedergelegten Pflichten.
- Die Ehrengerichte können erkennen auf:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldbuße bis 1000,-€
d) Aberkennung der Befähigung zur Übernahme von Ämtern innerhalb des Vereins
e) Schießverbot
f) Ausschluss - Die Maßnahmen unter 5 d-e können auch befristet ausgesprochen werden oder zur Bewährung ausgesetzt werden.
- Eine Verbindung mehrerer Maßnahmen ist möglich. Entscheidungen des Ehrengerichte 5 d-e sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
XII. Schlichtungsausschüsse
Die Ehrengerichte haben gleichzeitig die Funktion von Schlichtungsausschüssen. Sie sind bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern Inanspruchnahme des Rechtsweges anzurufen. Die Schlichtungsausschüsse sollen eine außergerichtliche Bereinigung der Streitigkeiten anstreben.
XIII. Verfahren vor dem Ehrengericht
Verfahren vor dem Ehrengericht sind durch besondere Vorschriften zu regeln. Der Vorstand kann sie ändern.
XIV. Auflösung der Schützenfreunde Saar e.V.
Die Auflösung der Schützenfreunde Saar e.V. kann nur bei Dreiviertelmehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder des Vereines in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks füllt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Sportbund, der es unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken nutzen muss.
XV. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren 2 Kassenprüfer/inen und einem Stellvertreter. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
XVI. lnkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 16.09. 2018 verabschiedet.
Anzahl der Teilnehmer 16
Anzahl der Ja-Stimmen 16
Anzahl der Nein-Stimmen 0
Stimmenthaltungen 0
Mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung tritt die vorliegende Satzung sofort in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Satzungen und Geschäftsordnungen. Sollten eventuell vorhandene andere Schriftstücke Vorschriften enthalten, die in dieser Satzung geregelt sind, werden die alten Vorschriften hiermit außer Kraft gesetzt.
Ensdorf, den 19.09.2018